8 UF 92/12 und 8 UF 93/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-13, 8 UF 92/12 und 8 UF 93/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-13, 8 UF 92/12 und 8 UF 93/12
8 UF 92/12 und 8 UF 93/12Obergericht13.06.2012
Regest
1. Die externe Teilung eines Anrechts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis richtet sich nicht nach § 14 VersAusglG, sondern nach § 16 VersAusglG. Danach ist ein Anrecht bei einem Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, der - wie hier - keine interne Teilung vorsieht, durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. 2. Demgegenüber kommt die externe Teilung gem. § 14 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts bei einem vom Berechtigten gewählten privaten Zielversorgungsträger nicht in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 92/12 und 8 UF 93/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-13
Aktenzeichen: 8 UF 92/12 und 8 UF 93/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0613.8UF92.12UND8UF93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 14, 16 VersAusglG, 319 ZPO
Leitsätze
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Die externe Teilung eines Anrechts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis richtet sich nicht nach § 14 VersAusglG, sondern nach § 16 VersAusglG. Danach ist ein Anrecht bei einem Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, der - wie hier - keine interne Teilung vorsieht, durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
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Demgegenüber kommt die externe Teilung gem. § 14 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts bei einem vom Berechtigten gewählten privaten Zielversorgungsträger nicht in Betracht.
Tenor
Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3. und 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 04.10.2011 – 9 F 176/11- hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleichs bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei der Stadt Z1 (Ziff. II. 3. des Tenors) dahingehend abgeändert, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Stadt Z1 (Pers.-Nr.: ###) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 564,87 EUR auf ihrem Versicherungskonto Nr. ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.03.2011 (Ende der Ehezeit), begründet wird. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen (§ 16 Abs. 3 VersAusglG).
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
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