III-5 RVs 47/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-14, III-5 RVs 47/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-14, III-5 RVs 47/12
III-5 RVs 47/12Obergericht14.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-5 RVs 47/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-14
Aktenzeichen: III-5 RVs 47/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0614.III5RVS47.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben sowie die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
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