Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-14, III-5 RVs 47/12

III-5 RVs 47/12Obergericht14.06.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-5 RVs 47/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-14

Aktenzeichen: III-5 RVs 47/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0614.III5RVS47.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde lie­genden Feststellungen aufgehoben, soweit eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben sowie die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent­scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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