Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-19, I-10 W 6/12

I-10 W 6/12Obergericht19.06.2012

Regest

Der in einem förmlichen Einheitswertbescheid des Finanzamtes (zunächst) festgestellte Wirtschaftswert einer landwirtschaftlichen Besitzung ist nicht uneingeschränkt im Hoffestellungsverfahren verbindlich. Vielmehr ist im Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO zur Beurteilung des festgestellten Wirtschaftswertes zutreffend auf eine von den Landwirtschaftsgerichten im Lauf des Feststellungsverfahrens eingeholte Auskunft des Finanzamtes abzustellen, die den Wirtschaftswert bezogen auf den entscheidungsrelevanten Zeitraum unter Berücksichtigung für den Ertragswert relevanter eingetretener Veränderungen neu festgestellt hat (s.auch BGH Beschluss vom 15.04.2011, BLw 9/10).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-10 W 6/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-19

Aktenzeichen: I-10 W 6/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0619.I10W6.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: HöfeO § 1; HöfeVfO § 11

Leitsätze

Der in einem förmlichen Einheitswertbescheid des Finanzamtes (zunächst) festgestellte Wirtschaftswert einer landwirtschaftlichen Besitzung ist nicht uneingeschränkt im Hoffestellungsverfahren verbindlich. Vielmehr ist im Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO zur Beurteilung des festgestellten Wirtschaftswertes zutreffend auf eine von den Landwirtschaftsgerichten im Lauf des Feststellungsverfahrens eingeholte Auskunft des Finanzamtes abzustellen, die den Wirtschaftswert bezogen auf den entscheidungsrelevanten Zeitraum unter Berücksichtigung für den Ertragswert relevanter eingetretener Veränderungen neu festgestellt hat (s.auch BGH Beschluss vom 15.04.2011, BLw 9/10).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Bielefeld vom 20.09.2011 (3 Lw 12/11) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch von Z1 Bl. 131 – Amtsgericht Bielefeld – eingetragene Grundbesitz beim Tode des Erblassers J S2 am 10.06.2010 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die Kosten des erstin­stanzlichen Verfahrens werden dem Beteiligten zu 3) auferlegt.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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