III-2 Ws 190 und 191/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-21, III-2 Ws 190 und 191/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-21, III-2 Ws 190 und 191/12
III-2 Ws 190 und 191/12Obergericht21.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-2 Ws 190 und 191/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-21
Aktenzeichen: III-2 Ws 190 und 191/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0621.III2WS190UND191.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: §§ 68 f, 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB
Tenor
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Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnung, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, wird als unbegründet verworfen.
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Die (einfache) Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Weisung zu Ziffer 5. wie folgt abgeändert und neu gefasst wird:
Der Verurteilte hat jeglichen Konsum von Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung seines Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind sowie auf Anweisung des Bewährungshelfers mit der für ihn zuständigen Suchtberatungsstelle wegen einer etwaigen erneuten Alkoholmissbrauchsgefährdung Kontakt aufzunehmen und sich dort beraten zu lassen. Die nähere inhaltliche Ausgestaltung der Alkoholkontrollen sowie erforderlicher Beratungen wegen einer etwaigen erneuten Alkoholmissbrauchsgefährdung bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
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