III-3 RBs 149/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-25, III-3 RBs 149/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-25, III-3 RBs 149/12
III-3 RBs 149/12Obergericht25.06.2012
Regest
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung werden nicht dadurch verletzt, dass der Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung in demselben Saal des Gerichtsgebäudes aber zu späterer Uhrzeit desselben Tages auf dem ausgehängten Terminsverzeichnis nicht vermerkt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 149/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-25
Aktenzeichen: III-3 RBs 149/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0625.III3RBS149.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: GVG § 169
Leitsätze
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung werden nicht dadurch verletzt, dass der Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung in demselben Saal des Gerichtsgebäudes aber zu späterer Uhrzeit desselben Tages auf dem ausgehängten Terminsverzeichnis nicht vermerkt ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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