Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-28, II-11 UF 85/12

II-11 UF 85/12Obergericht28.06.2012

Regest

Die schwerwiegende Gefahr des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ muss sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn bei der Rückführung eine akute Suizidgefahr des Kindes besteht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-11 UF 85/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-28

Aktenzeichen: II-11 UF 85/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0628.II11UF85.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Normen: Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ

Leitsätze

Die schwerwiegende Gefahr des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ muss sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn bei der Rückführung eine akute Suizidgefahr des Kindes besteht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 27.März 2012 abgeändert.

Der Antrag des Kindesvaters und Antragstellers auf Rückführung der Kinder U, geboren am 13. Mai 2001, und U2, geboren am 11. März 2008, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden zwischen den Kindeseltern geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000 €.

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