11 UF 106/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-05, 11 UF 106/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-05, 11 UF 106/12
11 UF 106/12Obergericht05.07.2012
Regest
Ein Obhutswechsel kommt bei einer bereits vollzogenen einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Ausnahme kann im Falle der sogenannten "ertrotzten" Kontinuität vorliegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 106/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-05
Aktenzeichen: 11 UF 106/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0705.11UF106.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Leitsätze
Ein Obhutswechsel kommt bei einer bereits vollzogenen einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Ausnahme kann im Falle der sogenannten "ertrotzten" Kontinuität vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters und Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – B vom 17. April 2012 (40 F 191/12) abgeändert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder T, geboren am 09.09.2003, T1, geboren am 02.02.2006, und T2, geboren am 03.10.2007 wird einstweilen auf den Antragsgegner übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht.
Der Antrag der Kindesmutter und Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei gemeinsamen Kinder zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.
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