11 UF 107/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-05, 11 UF 107/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-05, 11 UF 107/12
11 UF 107/12Obergericht05.07.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 107/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-05
Aktenzeichen: 11 UF 107/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0705.11UF107.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Ahlen – vom 17. April 2012 (40 F 196/12) wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird die eheliche Immobilie -straße 0, C für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Antragstellerin ist verpflichtet, dem Antragsgegner sämtliche zu dieser Immobilie gehörenden Schlüssel herauszugeben.
Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
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