I-15 W 26/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-05, I-15 W 26/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-05, I-15 W 26/12
I-15 W 26/12Obergericht05.07.2012
Regest
"Zu den Voraussetzungen eines Eintrags in das Geburtsregister bei einer nach mehreren Jahren erstmals angezeigten Hausgeburt."
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 26/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-05
Aktenzeichen: I-15 W 26/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0705.I15W26.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Leitsätze
"Zu den Voraussetzungen eines Eintrags in das Geburtsregister bei einer nach mehreren Jahren erstmals angezeigten Hausgeburt."
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Standesbeamte des Standesamtes C3 wird angewiesen, einen Geburtseintrag vorzunehmen, der folgende Angaben enthalten soll:
“Familienname des Kindes: C
Vorname des Kindes: Selma
Geschlecht: weiblich
Geburtstag: 17.09.1999, 5.00 Uhr
Geburtsort: C3
Mutter:
Familienname: C
Vorname: O”.
Eine Erstattung außergerlichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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