III-2 Ws 136/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-05, III-2 Ws 136/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-05, III-2 Ws 136/12
III-2 Ws 136/12Obergericht05.07.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-2 Ws 136/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-05
Aktenzeichen: III-2 Ws 136/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0705.III2WS136.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Bochum vom 10.01.2012 gewährt.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die von dem durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.09.2011
(II-5 KLs – 30 Js 67/11 – 47/11) rechtskräftig verurteilten Y an den für die Nebenklägerin X als Beistand bestellten Beschwerdeführer Rechtsanwalt T in C zu zahlenden (Wahl-)Gebühren werden auf 2.496,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.11.2011 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 2.237,20 € festgesetzt.
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