8 WF 137/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-09, 8 WF 137/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-09, 8 WF 137/12
8 WF 137/12Obergericht09.07.2012
Regest
1. Bei Stufenklagen ist, da mit der Zustellung auch der noch unbezifferte Zahlungsantrag sogleich rechtshängig wird, die Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen zu bewilligen; die Beschränkung derselben auf den Auskunftsantrag ist unzulässig. 2. Allerdings ist die Verfahrenskostenhilfe von vornherein auf den Betrag beschränkt, der sich bei realistischer Betrachtung erwarten lässt, so dass die Staatskasse für überzogene Anträge nicht aufzukommen hat. Einen Vorbehalt der erneuten Prüfung des Leistungsantrags muss die Ausgangsentscheidung insoweit nicht enthalten. 3. Andererseits ist es nicht zulässig, dem Hilfesuchenden die Verfahrenskostenhilfe nach Auskunft und Bezifferung des Leistungsantrags gänzlich zu entziehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 137/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-09
Aktenzeichen: 8 WF 137/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0709.8WF137.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ff., 254 ZPO
Leitsätze
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Bei Stufenklagen ist, da mit der Zustellung auch der noch unbezifferte Zahlungsantrag sogleich rechtshängig wird, die Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen zu bewilligen; die Beschränkung derselben auf den Auskunftsantrag ist unzulässig.
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Allerdings ist die Verfahrenskostenhilfe von vornherein auf den Betrag beschränkt, der sich bei realistischer Betrachtung erwarten lässt, so dass die Staatskasse für überzogene Anträge nicht aufzukommen hat. Einen Vorbehalt der erneuten Prüfung des Leistungsantrags muss die Ausgangsentscheidung insoweit nicht enthalten.
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Andererseits ist es nicht zulässig, dem Hilfesuchenden die Verfahrenskostenhilfe nach Auskunft und Bezifferung des Leistungsantrags gänzlich zu entziehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts –FamG- Steinfurt vom 22.Mai 2012 aufgehoben.
Der Wert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf 3600,- € festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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