II-9 UF 105/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-09, II-9 UF 105/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-09, II-9 UF 105/12
II-9 UF 105/12Obergericht09.07.2012
Regest
1. An einer Sachentscheidung im Sinne des § 69 I 2 FamFG fehlt es nicht nur dann, wenn sich das erstinstanzliche Gericht ausschließlich mit Zuständigkeitsfragen beschäftigt hat und eine Entscheidung in der Sache deswegen unterblieben ist, sondern immer dann, wenn eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrundeliegende Rechtsverhältnis – gleich aus welchen Gründen – nicht getroffen worden ist. 2. Das Gericht darf die Entscheidung über die dem Verfahrensgegenstand auf Regelung von Umgangskontakten zugrundeliegende Frage zu der Häufigkeit, der Art und der Zeit des Umgangs eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind nicht einem nach § 1684 III 3 BGB bestellten Umgangspfleger überlassen, sondern muss hierüber selbst eine Entscheidung treffen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-9 UF 105/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-09
Aktenzeichen: II-9 UF 105/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0709.II9UF105.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 69 I 2 FamFG, 1684 III BGB
Leitsätze
-
An einer Sachentscheidung im Sinne des § 69 I 2 FamFG fehlt es nicht nur dann, wenn sich das erstinstanzliche Gericht ausschließlich mit Zuständigkeitsfragen beschäftigt hat und eine Entscheidung in der Sache deswegen unterblieben ist, sondern immer dann, wenn eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrundeliegende Rechtsverhältnis – gleich aus welchen Gründen – nicht getroffen worden ist.
-
Das Gericht darf die Entscheidung über die dem Verfahrensgegenstand auf Regelung von Umgangskontakten zugrundeliegende Frage zu der Häufigkeit, der Art und der Zeit des Umgangs eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind nicht einem nach § 1684 III 3 BGB bestellten Umgangspfleger überlassen, sondern muss hierüber selbst eine Entscheidung treffen.
Tenor
-
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) (Mutter) vom 2.5.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden vom 19.4.2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
-
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.