Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-10, 18 U 213/11

18 U 213/11Obergericht10.07.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 213/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-10

Aktenzeichen: 18 U 213/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0710.18U213.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster – 026 O 56/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Münster ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.176,15 € (15.000,-- € für den Klageantrag zu 1., 5.000,-- € für den Klageantrag zu 2., 30.000,-- € für den Klageantrag zu 3. und 54.176,15 € für den Klageantrag zu 4.) festgesetzt.

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