Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-13, III-3 RBs 192/12

III-3 RBs 192/12Obergericht13.07.2012

Regest

Jedenfalls in Fällen, in denen die Wahrung der Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages, auch die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 192/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-13

Aktenzeichen: III-3 RBs 192/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0713.III3RBS192.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 45 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Jedenfalls in Fällen, in denen die Wahrung der Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages, auch die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist.

Tenor

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

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