III-3 RBs 192/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-13, III-3 RBs 192/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-13, III-3 RBs 192/12
III-3 RBs 192/12Obergericht13.07.2012
Regest
Jedenfalls in Fällen, in denen die Wahrung der Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages, auch die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 192/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-13
Aktenzeichen: III-3 RBs 192/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0713.III3RBS192.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
Jedenfalls in Fällen, in denen die Wahrung der Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages, auch die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist.
Tenor
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
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