Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-19, III-1 Ws 344/12

III-1 Ws 344/12Obergericht19.07.2012

Regest

Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zurückgenommen, so ist eine Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts nicht veranlasst, das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig gewesen wäre.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 344/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-19

Aktenzeichen: III-1 Ws 344/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0719.III1WS344.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 177; StPO § 176

Leitsätze

Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zurückgenommen, so ist eine Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts nicht veranlasst, das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig gewesen wäre.

Tenor

Eine Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme ist nicht veranlasst.

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