III-1 Ws 344/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-19, III-1 Ws 344/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-19, III-1 Ws 344/12
III-1 Ws 344/12Obergericht19.07.2012
Regest
Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zurückgenommen, so ist eine Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts nicht veranlasst, das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig gewesen wäre.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 344/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-19
Aktenzeichen: III-1 Ws 344/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0719.III1WS344.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 177; StPO § 176
Leitsätze
Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zurückgenommen, so ist eine Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts nicht veranlasst, das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig gewesen wäre.
Tenor
Eine Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme ist nicht veranlasst.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.