I-10 U 109/09•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-24, I-10 U 109/09
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-24, I-10 U 109/09
I-10 U 109/09Obergericht24.07.2012
Regest
Zur Haftung des Testamentsvollstreckers und Schadensersatzansprüchen der Erben im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlasses und von Steuererklärungen, die auch ausländisches Vermögen betreffen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-10 U 109/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-24
Aktenzeichen: I-10 U 109/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0724.I10U109.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 2219, 2216
Leitsätze
Zur Haftung des Testamentsvollstreckers und Schadensersatzansprüchen der Erben im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlasses und von Steuererklärungen, die auch ausländisches Vermögen betreffen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13.08.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auf die Widerklage festgestellt wird, dass den Klägern kein über ihre Klageforderung im vorliegenden Rechtsstreit hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Erben des Testamentsvollstreckers M wegen der Entscheidung des Testamentsvollstreckers M zur Liquidation der J AG Anfang 1997, wegen der im Dezember 1996 veranlassten Veräußerung der nachlasszugehörigen Liegenschaft „L-Straße 3 + 5“ in O2 und wegen der Wertpapierveräußerung der J AG im Februar 1997 zusteht. Hinsichtlich der Widerklage im Übrigen (Absatz 3 und 4 des Tenors) verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu jeweils 14 % und die Beklagten zu 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese zu 67 % selbst, im Übrigen fallen sie den Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) - 6) tragen die Beklagten zu 4 %, im Übrigen tragen die Kläger zu 2) - 6) sie jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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