Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-24, I-10 U 109/09

I-10 U 109/09Obergericht24.07.2012

Regest

Zur Haftung des Testamentsvollstreckers und Schadensersatzansprüchen der Erben im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlasses und von Steuererklärungen, die auch ausländisches Vermögen betreffen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-10 U 109/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-24

Aktenzeichen: I-10 U 109/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0724.I10U109.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 2219, 2216

Leitsätze

Zur Haftung des Testamentsvollstreckers und Schadensersatzansprüchen der Erben im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlasses und von Steuererklärungen, die auch ausländisches Vermögen betreffen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 13.08.2009 verkündete Urteil der 4. Zivil­kammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen mit der Maß­gabe, dass auf die Widerklage festgestellt wird, dass den Klägern kein über ihre Klageforderung im vorliegenden Rechtsstreit hinausgehender Schadens­ersatzanspruch gegen die Beklagten als Erben des Testamentsvollstreckers M wegen der Entscheidung des Testamentsvollstreckers M zur Li­quidation der J AG Anfang 1997, wegen der im Dezember 1996 ver­anlassten Veräußerung der nachlasszugehörigen Liegenschaft „L-Straße 3 + 5“ in O2 und wegen der Wertpapierveräuße­rung der J AG im Februar 1997 zusteht. Hinsichtlich der Widerklage im Übri­gen (Absatz 3 und 4 des Tenors) verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klä­ger zu jeweils 14 % und die Beklagten zu 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese zu 67 % selbst, im Übrigen fallen sie den Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) - 6) tragen die Beklagten zu 4 %, im Übrigen tragen die Kläger zu 2) - 6) sie jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll­streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken­den Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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