III-2 RVs 37/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-24, III-2 RVs 37/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-24, III-2 RVs 37/12
III-2 RVs 37/12Obergericht24.07.2012
Regest
Verzicht auf Fahrverbot bei länger zurückliegender Verkehrsstraftat
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-2 RVs 37/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-24
Aktenzeichen: III-2 RVs 37/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0724.III2RVS37.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: § 44 StGB
Leitsätze
Verzicht auf Fahrverbot bei länger zurückliegender Verkehrsstraftat
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist und das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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