Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-24, III-2 RVs 37/12

III-2 RVs 37/12Obergericht24.07.2012

Regest

Verzicht auf Fahrverbot bei länger zurückliegender Verkehrsstraftat

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-2 RVs 37/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-24

Aktenzeichen: III-2 RVs 37/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0724.III2RVS37.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: § 44 StGB

Leitsätze

Verzicht auf Fahrverbot bei länger zurückliegender Verkehrsstraftat

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An­geklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist und das an­geordnete Fahrverbot entfällt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht­fertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

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