Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-31, 21 U 36/11

21 U 36/11Obergericht31.07.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 21 U 36/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-31

Aktenzeichen: 21 U 36/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0731.21U36.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 06.12.2011 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus dem Betrag von 5.769,23 € für die Zeit vom 11.05.2009 bis zum 19.06.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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