Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-31, III - 1 Vollz (Ws) 278/12

III - 1 Vollz (Ws) 278/12Obergericht31.07.2012

Regest

Die Fesselung eines im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung kann auf § 18 Abs. 3 MRVG NW i.V.m. § 5 Abs. 2 MRVG NW als Rechtsgrundlage gestützt werden. Für Lockerungsmaßnahmen erlaubt § 18 Abs. 3 MRVG NW ihre Verbindung mit Auflagen und Weisungen. Die Aufzählung in § 18 Abs. 3 MRVG NW ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Eine Fesselung kann eine zulässige Auflage sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III - 1 Vollz (Ws) 278/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-31

Aktenzeichen: III - 1 Vollz (Ws) 278/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0731.III1VOLLZ.WS278.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: MRVG NW § 5 Abs.2; MRVG NW § 18 Abs. 3; StVollzG §§ 138 Abs. 3, 116

Leitsätze

Die Fesselung eines im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung kann auf § 18 Abs. 3 MRVG NW i.V.m. § 5 Abs. 2 MRVG NW als Rechtsgrundlage gestützt werden.

Für Lockerungsmaßnahmen erlaubt § 18 Abs. 3 MRVG NW ihre Verbindung mit Auflagen und Weisungen. Die Aufzählung in § 18 Abs. 3 MRVG NW ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Eine Fesselung kann eine zulässige Auflage sein.

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

  3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

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