III - 1 Vollz (Ws) 278/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-31, III - 1 Vollz (Ws) 278/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-31, III - 1 Vollz (Ws) 278/12
III - 1 Vollz (Ws) 278/12Obergericht31.07.2012
Regest
Die Fesselung eines im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung kann auf § 18 Abs. 3 MRVG NW i.V.m. § 5 Abs. 2 MRVG NW als Rechtsgrundlage gestützt werden. Für Lockerungsmaßnahmen erlaubt § 18 Abs. 3 MRVG NW ihre Verbindung mit Auflagen und Weisungen. Die Aufzählung in § 18 Abs. 3 MRVG NW ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Eine Fesselung kann eine zulässige Auflage sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III - 1 Vollz (Ws) 278/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-31
Aktenzeichen: III - 1 Vollz (Ws) 278/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0731.III1VOLLZ.WS278.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: MRVG NW § 5 Abs.2; MRVG NW § 18 Abs. 3; StVollzG §§ 138 Abs. 3, 116
Leitsätze
Die Fesselung eines im Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung kann auf § 18 Abs. 3 MRVG NW i.V.m. § 5 Abs. 2 MRVG NW als Rechtsgrundlage gestützt werden.
Für Lockerungsmaßnahmen erlaubt § 18 Abs. 3 MRVG NW ihre Verbindung mit Auflagen und Weisungen. Die Aufzählung in § 18 Abs. 3 MRVG NW ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Eine Fesselung kann eine zulässige Auflage sein.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
-
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
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