Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-10, I-19 U 163/11

I-19 U 163/11Obergericht10.08.2012

Regest

1. Für die Frage, ob der Kunde eines Energielieferungsvertrages die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen für länger zurückliegende Zeiträume nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht mehr geltend machen kann, ist ausschließlich das konkrete Vertragsverhältnis entscheidend. 2. Die ergänzende Vertragsauslegung im Falle unwirksamer Preiserhöhung führt nicht zu dem Ergebnis, dass sich der Energielieferant auf einen früher geltenden Preis berufen kann, der aufgrund zwischenzeitlicher Preissenkung höher liegt als ein innerhalb der 3-Jahres-Frist berechneter Preis.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 163/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-10

Aktenzeichen: I-19 U 163/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0810.I19U163.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 133, 157 BGB, 5 Abs. 2 GasGVV, 4Abs. 2 AVBGasV

Leitsätze

Für die Frage, ob der Kunde eines Energielieferungsvertrages die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen für länger zurückliegende Zeiträume nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht mehr geltend machen kann, ist ausschließlich das konkrete Vertragsverhältnis entscheidend.

Die ergänzende Vertragsauslegung im Falle unwirksamer Preiserhöhung führt nicht zu dem Ergebnis, dass sich der Energielieferant auf einen früher geltenden Preis berufen kann, der aufgrund zwischenzeitlicher Preissenkung höher liegt als ein innerhalb der 3-Jahres-Frist berechneter Preis.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.06.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 936,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.

Das am 08.06.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen ist, soweit es aufrechterhalten bleibt, für die Beklagte ohne Sicher­heitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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