I-20 U 239/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-10, I-20 U 239/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-10, I-20 U 239/11
I-20 U 239/11Obergericht10.08.2012
Regest
Eine Waldorfschule ist im Land NRW zur Zahlung eines Sanierungsgeldes an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht verpflichtet, weil Ersatzschulen dem Land NRW, das zur Zahlung von Sanierungsgeld nicht verpflichtet ist, haushaltsmäßig im Wesentlichen zugeordnet sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 239/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-10
Aktenzeichen: I-20 U 239/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0810.I20U239.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 100 SchulG, § 65 VBLS
Leitsätze
Eine Waldorfschule ist im Land NRW zur Zahlung eines Sanierungsgeldes an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht verpflichtet, weil Ersatzschulen dem Land NRW, das zur Zahlung von Sanierungsgeld nicht verpflichtet ist, haushaltsmäßig im Wesentlichen zugeordnet sind.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.11.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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