Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-10, I-20 W 27/12

I-20 W 27/12Obergericht10.08.2012

Regest

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen zeugen nach § 380 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Ausbleiben des Zeugen für Parteien und Gericht im Rechtszug folgenlos geblieben ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-20 W 27/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-10

Aktenzeichen: I-20 W 27/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0810.I20W27.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 380 ZPO

Leitsätze

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen zeugen nach § 380 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Ausbleiben des Zeugen für Parteien und Gericht im Rechtszug folgenlos geblieben ist.

Tenor

Der Ordnungsgeldbeschluss vom 10.05.2012 gegen den Zeugen K wird aufgehoben.

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