I-20 W 27/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-10, I-20 W 27/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-10, I-20 W 27/12
I-20 W 27/12Obergericht10.08.2012
Regest
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen zeugen nach § 380 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Ausbleiben des Zeugen für Parteien und Gericht im Rechtszug folgenlos geblieben ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 W 27/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-10
Aktenzeichen: I-20 W 27/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0810.I20W27.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 380 ZPO
Leitsätze
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen zeugen nach § 380 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Ausbleiben des Zeugen für Parteien und Gericht im Rechtszug folgenlos geblieben ist.
Tenor
Der Ordnungsgeldbeschluss vom 10.05.2012 gegen den Zeugen K wird aufgehoben.
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