III-1 Ws 413-415/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-14, III-1 Ws 413-415/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-14, III-1 Ws 413-415/12
III-1 Ws 413-415/12Obergericht14.08.2012
Regest
Hat ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen von jeweils nicht mehr als sechs Monaten zu verbüßen, kommt eine Aussetzung des Strafrestes nach Halbzeitverbüßung nach § 57 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, weil nach der vorgeschriebenen Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten kein Strafrest mehr übrig bleibt. Für die Berechnung der Mindestverbüßungszeit nach § 57 Abs. 2 StGB können die einzelnen Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 413-415/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-14
Aktenzeichen: III-1 Ws 413-415/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0814.III1WS413.415.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 57 Abs. 2; StPO § 454 b Abs. 2
Leitsätze
Hat ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen von jeweils nicht mehr als sechs Monaten zu verbüßen, kommt eine Aussetzung des Strafrestes nach Halbzeitverbüßung nach § 57 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, weil nach der vorgeschriebenen Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten kein Strafrest mehr übrig bleibt. Für die Berechnung der Mindestverbüßungszeit nach § 57 Abs. 2 StGB können die einzelnen Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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