III-1 Ws 420/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-14, III-1 Ws 420/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-14, III-1 Ws 420/12
III-1 Ws 420/12Obergericht14.08.2012
Regest
Stellt die Maßregelvollzugsanstalt einen Antrag auf Erledigung der Maßregel (§ 67 d Abs. 5 StGB), so ist auch die Zeit, die der Verurteilte in der Maßregelvollzugsanstalt bis zur Rechtskraft der Erledigungsentscheidung verbringt, nur bis zu dem nach § 67 Abs. 4 StGB gebotenen Maß (und nicht darüber hinaus) auf die Strafe anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die Vollzugsgestaltung in dieser Zeit keine Therapieziele mehr verfolgt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 420/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-14
Aktenzeichen: III-1 Ws 420/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0814.III1WS420.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: STGB § 67 Abs. 4; StGB § 67 d Abs. 1 S. 2; StGB § 67 d Abs. 5; StPO § 458
Leitsätze
Stellt die Maßregelvollzugsanstalt einen Antrag auf Erledigung der Maßregel (§ 67 d Abs. 5 StGB), so ist auch die Zeit, die der Verurteilte in der Maßregelvollzugsanstalt bis zur Rechtskraft der Erledigungsentscheidung verbringt, nur bis zu dem nach § 67 Abs. 4 StGB gebotenen Maß (und nicht darüber hinaus) auf die Strafe anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die Vollzugsgestaltung in dieser Zeit keine Therapieziele mehr verfolgt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.