Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-17, I-20 W 29/12

I-20 W 29/12Obergericht17.08.2012

Regest

Der Streitwert einer Klage eines Versicherers auf Zahlung laufender Beiträge aus einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag bemisst sich gemäß § 9 Satz 1 ZPO nach dem 42fachen Monatsbetrag der verlangten Monatsprämie. Die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, den Versicherungsvertrag durch Kündigung zu beenden, ist ohne Bedeutung. Macht der Versicherungsnehmer jedoch während des Rechtsstreits von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch und steht damit der Endzeitpunkt des Versicherungsvertrages fest, bestimmt sich der Streitwert für diesen Zeitabschnitt nach § 9 Satz 2 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-20 W 29/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-17

Aktenzeichen: I-20 W 29/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0817.I20W29.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 9 ZPO

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage eines Versicherers auf Zahlung laufender Beiträge aus einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag bemisst sich gemäß § 9 Satz 1 ZPO nach dem 42fachen Monatsbetrag der verlangten Monatsprämie. Die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, den Versicherungsvertrag durch Kündigung zu beenden, ist ohne Bedeutung.

Macht der Versicherungsnehmer jedoch während des Rechtsstreits von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch und steht damit der Endzeitpunkt des Versicherungsvertrages fest, bestimmt sich der Streitwert für diesen Zeitabschnitt nach § 9 Satz 2 ZPO.

Tenor

Abändernd wird der Streitwert für den erstinstanzlichen Rechtszug für die Zeit bis zum 09.05.2012 auf 9.841,35 EUR und für die Zeit ab dem 10.05.2012 auf 3.082,67 EUR festgesetzt.

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