II-3 UF 105/10•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-17, II-3 UF 105/10
Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-17, II-3 UF 105/10
II-3 UF 105/10Obergericht17.08.2012
Regest
Im Rahmen der Realteilung der Versorgung bei der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V. gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ist der mitgeteilte Nennwert der statischen Versorgungsanwartschaft zugrunde zu legen, wenn eine Umrechnung nach der Barwertverordnung mit dem für den einen oder den anderen Ehegatten geltenden Barwertfaktor jeweils im Gesamtergebnis der auszugleichenden Versorgungen zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen würde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-3 UF 105/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-17
Aktenzeichen: II-3 UF 105/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0817.II3UF105.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1587 Abs.1; VAHRG § 1 Abs. 2
Leitsätze
Im Rahmen der Realteilung der Versorgung bei der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V. gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ist der mitgeteilte Nennwert der statischen Versorgungsanwartschaft zugrunde zu legen, wenn eine Umrechnung nach der Barwertverordnung mit dem für den einen oder den anderen Ehegatten geltenden Barwertfaktor jeweils im Gesamtergebnis der auszugleichenden Versorgungen zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen würde.
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3.) vom 27.05.2010 wird das am 06.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen-Buer (15 F 179/09) hinsichtlich des Ausspruches zum Versorgungsausgleich wie folgt abgeändert:
Vom Versicherungskonto Nr. ## ###### S ##3 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in C2 werden auf das Versicherungskonto Nr. ## ###### B ##2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in C2 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 303,26 €, bezogen auf dem 30.06.2009, übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Unterstützungskasse des DGB e.V. (Personalnummer: ####6) werden nach Maßgabe der aktuellen Richtlinie für den Versorgungsausgleich durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei der Unterstützungskasse des DGB e.V. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 358,52 €, bezogen auf den 30.06.2009, begründet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 2.000,- € gegeneinander aufgehoben.
Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz
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