Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-21, III-4 RVs 42/12

III-4 RVs 42/12Obergericht21.08.2012

Regest

1. Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus. 2. Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen. 3. Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 I 1 StGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-4 RVs 42/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-21

Aktenzeichen: III-4 RVs 42/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0821.III4RVS42.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Strafse­nat

Normen: StGB § 266; § 16 I 1

Leitsätze

  1. Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus.

  2. Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen.

  3. Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 I 1 StGB.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft Münster wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.

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