III-4 RVs 42/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-21, III-4 RVs 42/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-21, III-4 RVs 42/12
III-4 RVs 42/12Obergericht21.08.2012
Regest
1. Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus. 2. Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen. 3. Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 I 1 StGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-4 RVs 42/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-21
Aktenzeichen: III-4 RVs 42/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0821.III4RVS42.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 266; § 16 I 1
Leitsätze
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Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus.
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Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen.
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Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 I 1 StGB.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft Münster wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.
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