II-6 WF 152/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-27, II-6 WF 152/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-27, II-6 WF 152/12
II-6 WF 152/12Obergericht27.08.2012
Regest
1. Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens scheidet die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 4 VersAusglG als selbständige Familiensache aus; vielmehr gehört dieser Auskunftsanspruch wie die Durchführung des Versorgungsausgleichs selbst zwingend in den Scheidungsverbund nach § 137 Abs.2 Nr. 1 FamFG. 2. Gebührenrechtlich ist der im Verbund geltend gemachte Auskunftsanspruch zum Versorgungsausgleich wie ein Stufenantrag entsprechend § 254 ZPO zu behandeln.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 152/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-27
Aktenzeichen: II-6 WF 152/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0827.II6WF152.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG § 137; VersAusglG § 4
Leitsätze
Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens scheidet die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 4 VersAusglG als selbständige Familiensache aus; vielmehr gehört dieser Auskunftsanspruch wie die Durchführung des Versorgungsausgleichs selbst zwingend in den Scheidungsverbund nach § 137 Abs.2 Nr. 1 FamFG.
Gebührenrechtlich ist der im Verbund geltend gemachte Auskunftsanspruch zum Versorgungsausgleich wie ein Stufenantrag entsprechend § 254 ZPO zu behandeln.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 13.6.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 5.6. / 8.6. 2012 wird zurückgewiesen.
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