Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-28, II-14 UF 149/12

II-14 UF 149/12Obergericht28.08.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-14 UF 149/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-28

Aktenzeichen: II-14 UF 149/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0828.II14UF149.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss des Amtsgerichts – Familien­gericht – Dortmund vom 3.5.2012 teilweise abgeändert.

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 60.489,51 € nebst Zinsen (erster Absatz der Beschlussformel) wird aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Auszahlung des hälftigen des auf die Ehezeit entfallenden Kapitalbetrages der Lebensversicherung des Antragsgegners Nr. ###### bei der Fa. M AG nebst Zinsen wird zurück­gewiesen.

Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.