III-1 Vollz (Ws) 384/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-28, III-1 Vollz (Ws) 384/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-28, III-1 Vollz (Ws) 384/12
III-1 Vollz (Ws) 384/12Obergericht28.08.2012
Regest
Die Bewilligung von Selbstverpflegung steht – außerhalb des Bereichs des § 21 S. 3 StVollzG - im Ermes-sen der Justizvollzug. Bei Sicherungsverwahrten ist die Selbstverpflegung zu gestatten, sofern nicht zwin-gende Gründe der Sicherheit in der Anstalt entgegenstehen. Wird die Selbstverpflegung gestattet, so ist damit nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Gewährung von Verpflegungsgeld verbunden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 384/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-28
Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 384/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0828.III1VOLLZ.WS384.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 21 S. 3
Leitsätze
Die Bewilligung von Selbstverpflegung steht – außerhalb des Bereichs des § 21 S. 3 StVollzG - im Ermes-sen der Justizvollzug. Bei Sicherungsverwahrten ist die Selbstverpflegung zu gestatten, sofern nicht zwin-gende Gründe der Sicherheit in der Anstalt entgegenstehen.
Wird die Selbstverpflegung gestattet, so ist damit nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Gewährung von Verpflegungsgeld verbunden.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
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