I-12 U 52/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-29, I-12 U 52/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-29, I-12 U 52/12
I-12 U 52/12Obergericht29.08.2012
Regest
Nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung ist der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, regelmäßige Kontrollen in engen Zeitabständen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen. Es muss grundsätzlich dem einzelnen Saunabenutzer überlassen bleiben, ob er sich der mit den körperli-chen Belastungen verbundenen Gefahr aussetzen und das gesundheitliche Risiko eingehen will.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-12 U 52/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-29
Aktenzeichen: I-12 U 52/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0829.I12U52.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2
Leitsätze
Nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung ist der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, regelmäßige Kontrollen in engen Zeitabständen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen.
Es muss grundsätzlich dem einzelnen Saunabenutzer überlassen bleiben, ob er sich der mit den körperli-chen Belastungen verbundenen Gefahr aussetzen und das gesundheitliche Risiko eingehen will.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 16.02.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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