Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-29, I-12 U 52/12

I-12 U 52/12Obergericht29.08.2012

Regest

Nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung ist der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, regelmäßige Kontrollen in engen Zeitabständen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen. Es muss grundsätzlich dem einzelnen Saunabenutzer überlassen bleiben, ob er sich der mit den körperli-chen Belastungen verbundenen Gefahr aussetzen und das gesundheitliche Risiko eingehen will.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-12 U 52/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-29

Aktenzeichen: I-12 U 52/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0829.I12U52.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2

Leitsätze

Nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung ist der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet, regelmäßige Kontrollen in engen Zeitabständen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Saunabenutzer zu überwachen.

Es muss grundsätzlich dem einzelnen Saunabenutzer überlassen bleiben, ob er sich der mit den körperli-chen Belastungen verbundenen Gefahr aussetzen und das gesundheitliche Risiko eingehen will.

Tenor

Die Be­ru­fung der Klä­ger gegen das am 16.02.2012 ver­kün­de­te Urteil der Ein­zel­rich­te­rin der 6. Zi­vil­kam­mer des Land­ge­richts Bo­chum wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens wer­den den Klä­gern auf­er­legt.

Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

Die Re­vi­sion wird nicht zu­ge­las­sen.

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