Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-30, I-32 SA 76/12

I-32 SA 76/12Obergericht30.08.2012

Regest

Eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann - wie im Klageverfahren auch - im selbständigen Beweisverfahren nicht mehr erfolgen, wenn die Beweisaufnahme bereits begonnen hat oder abgeschlossen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-32 SA 76/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-30

Aktenzeichen: I-32 SA 76/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0830.I32SA76.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 485

Leitsätze

Eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann - wie im Klageverfahren auch - im selbständigen Beweisverfahren nicht mehr erfolgen, wenn die Beweisaufnahme bereits begonnen hat oder abgeschlossen ist.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung.

Der Wert für das Verfahren der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung wird auf 1.262,49 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.