I-32 SA 76/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-30, I-32 SA 76/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-30, I-32 SA 76/12
I-32 SA 76/12Obergericht30.08.2012
Regest
Eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann - wie im Klageverfahren auch - im selbständigen Beweisverfahren nicht mehr erfolgen, wenn die Beweisaufnahme bereits begonnen hat oder abgeschlossen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-32 SA 76/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-30
Aktenzeichen: I-32 SA 76/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0830.I32SA76.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 485
Leitsätze
Eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann - wie im Klageverfahren auch - im selbständigen Beweisverfahren nicht mehr erfolgen, wenn die Beweisaufnahme bereits begonnen hat oder abgeschlossen ist.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung.
Der Wert für das Verfahren der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung wird auf 1.262,49 € festgesetzt.
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