III-1 RBs 122/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-30, III-1 RBs 122/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-30, III-1 RBs 122/12
III-1 RBs 122/12Obergericht30.08.2012
Regest
Zur erforderlichen Fahrstrecke für die Feststellung einer Abstandsunterschreitung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 RBs 122/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-30
Aktenzeichen: III-1 RBs 122/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0830.III1RBS122.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO §§ 4, 49 Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze
Zur erforderlichen Fahrstrecke für die Feststellung einer Abstandsunterschreitung.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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