Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-30, III-1 RBs 122/12

III-1 RBs 122/12Obergericht30.08.2012

Regest

Zur erforderlichen Fahrstrecke für die Feststellung einer Abstandsunterschreitung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-1 RBs 122/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-30

Aktenzeichen: III-1 RBs 122/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0830.III1RBS122.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVO §§ 4, 49 Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze

Zur erforderlichen Fahrstrecke für die Feststellung einer Abstandsunterschreitung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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