Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-30, III-3 RBs 173/12

III-3 RBs 173/12Obergericht30.08.2012

Regest

1. Zur Ordnungswidrigkeit nach §§ 69a Abs. 5 Nr. 3, 31 Abs. 2 StVZO (Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs). 2. Zur Erstreckung der Rechtsbeschwerde auf einen mitverurteilten Betroffenen, dessen Rechtsbeschwerde der Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG bedürfte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 173/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-30

Aktenzeichen: III-3 RBs 173/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0830.III3RBS173.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StVZO § 69a Abs. 5 Nr. 3; StVZO § 31 Abs. 2; BKatV Nr. 189.2; OWiG § 79; StPO §

Leitsätze

  1. Zur Ordnungswidrigkeit nach §§ 69a Abs. 5 Nr. 3, 31 Abs. 2 StVZO (Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs).

  2. Zur Erstreckung der Rechtsbeschwerde auf einen mitverurteilten Betroffenen, dessen Rechtsbeschwerde der Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG bedürfte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Betroffene C betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

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