II-3 UF 265/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-31, II-3 UF 265/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-31, II-3 UF 265/11
II-3 UF 265/11Obergericht31.08.2012
Regest
a) Erzieht, betreut und versorgt die Ehefrau nach der Scheidung einer langjährigen Ehe zwei jeweils nach langwierigen Fertilitätsbehandlungen geborene Zwillingspaare von neun und 17 Jahren, steht ihr nach den Umständen des Einzelfalles noch ein anteiliger Betreuungsunterhaltsanspruch aus § 1570 Abs. 1 und 2 BGB – in Kombination mit einem teilweisen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB - zu. b) Zu berücksichtigen sind bei der mit 2/3 bemessenen Erwerbsobliegenheit und mit einem Drittel der verfügbaren Zeit fortbestehenden Betreuungsbedürftigkeit nicht nur die kindesbezogenen Belange der beiden jüngeren Kinder – an die keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen und die auch die von der Unterhaltsberechtigten zu erbringenden Fahr- und Betreuungsleistungen für die sportlichen, musischen oder anderen Beschäftigungen der Kinder mit umfassen -, sondern auch die Auswirkungen des Zusammenlebens mit den zwar selbst nicht mehr betreuungsbedürftigen, aber zusätzliche Anforderungen an die Un-terhaltsberechtigte stellenden 17-jährigen Zwillinge auf die Betreuung der jüngeren Zwillinge sowie die durch die Beeinträchtigungen auf Grund jahrelanger hochstrittiger Umgangsregelungs- und Sorgerechtsverfahren eingeschränkte Fremdbetreuungsfähigkeit der jüngeren beiden Kinder. c) Die teilweise noch aus § 1570 Abs. 1 und 2 BGB unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau steht trotz des ergänzenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB im gleichen Unterhaltsrang des § 1609 Nr. 2 BGB wie die jetzige, ein Kind aus dieser zweiten Ehe betreuende Ehefrau des Unterhalts-schuldners. d) Auf die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erforderliche genaue Differen-zierung zwischen dem Betreuungsunterhaltsanteil und dem Aufstockungsunterhaltsanteil bei der Frage der Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB kann verzichtet werden, wenn sowohl eine Befristung als auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs derzeit noch von vornherein ausscheiden müssen. e) Anders als in einem Nachscheidungsunterhalts-Ausgangsverfahren, in dem das Gericht grundsätzlich auch für die Zukunft den Zeitpunkt für eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs prognostizieren darf, müssen in einem Nachscheidungsunterhalts-Abänderungsverfahren nach § 238 Abs. 1 FamFG die eine Abänderung des bestehenden Titels rechtfertigenden Tatsachen für eine Befristung oder Herabsetzung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aktuell vorliegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-3 UF 265/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-31
Aktenzeichen: II-3 UF 265/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0831.II3UF265.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1570 Abs. 1 und 2; § 1573 Abs. 2; § 1578, § 1578 b
Leitsätze
a) Erzieht, betreut und versorgt die Ehefrau nach der Scheidung einer langjährigen Ehe zwei jeweils nach langwierigen Fertilitätsbehandlungen geborene Zwillingspaare von neun und 17 Jahren, steht ihr nach den Umständen des Einzelfalles noch ein anteiliger Betreuungsunterhaltsanspruch aus § 1570 Abs. 1 und 2 BGB – in Kombination mit einem teilweisen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB - zu. b) Zu berücksichtigen sind bei der mit 2/3 bemessenen Erwerbsobliegenheit und mit einem Drittel der verfügbaren Zeit fortbestehenden Betreuungsbedürftigkeit nicht nur die kindesbezogenen Belange der beiden jüngeren Kinder – an die keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen und die auch die von der Unterhaltsberechtigten zu erbringenden Fahr- und Betreuungsleistungen für die sportlichen, musischen oder anderen Beschäftigungen der Kinder mit umfassen -, sondern auch die Auswirkungen des Zusammenlebens mit den zwar selbst nicht mehr betreuungsbedürftigen, aber zusätzliche Anforderungen an die Un-terhaltsberechtigte stellenden 17-jährigen Zwillinge auf die Betreuung der jüngeren Zwillinge sowie die durch die Beeinträchtigungen auf Grund jahrelanger hochstrittiger Umgangsregelungs- und Sorgerechtsverfahren eingeschränkte Fremdbetreuungsfähigkeit der jüngeren beiden Kinder.
c) Die teilweise noch aus § 1570 Abs. 1 und 2 BGB unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau steht trotz des ergänzenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB im gleichen Unterhaltsrang des § 1609 Nr. 2 BGB wie die jetzige, ein Kind aus dieser zweiten Ehe betreuende Ehefrau des Unterhalts-schuldners.
d) Auf die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erforderliche genaue Differen-zierung zwischen dem Betreuungsunterhaltsanteil und dem Aufstockungsunterhaltsanteil bei der Frage der Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB kann verzichtet werden, wenn sowohl eine Befristung als auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs derzeit noch von vornherein ausscheiden müssen.
e) Anders als in einem Nachscheidungsunterhalts-Ausgangsverfahren, in dem das Gericht grundsätzlich auch für die Zukunft den Zeitpunkt für eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs prognostizieren darf, müssen in einem Nachscheidungsunterhalts-Abänderungsverfahren nach § 238 Abs. 1 FamFG die eine Abänderung des bestehenden Titels rechtfertigenden Tatsachen für eine Befristung oder Herabsetzung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aktuell vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 08.11.2011 wird der am 14.10.2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Steele, Aktenzeichen 14 F 138/11, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das am 24.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Steele, Aktenzeichen 13 F 62/08, wird in seinem Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin folgenden Nachscheidungselementarunterhalt zu zahlen hat:
a) für den Monat März 2011 642,64 Euro (neben 155,90 Euro tituliert bleibendem Krankenvorsorgeunterhalt aus dem Urteil vom 24.03.2010);
b) für den Monat April 2011 444,35 Euro (neben 155,90 Euro tituliert bleibendem Krankenvorsorgeunterhalt);
c) für die Monate Mai 2011 bis Dezember 2011 monatlich 366,00 Euro (neben monatlich 155,90 Euro tituliert bleibendem Krankenvorsorgeunterhalt);
d) für die Monate Januar 2012 bis August 2012 monatlich 458,00 Euro und
e) ab dem Monat September 2012 monatlich 380,00 Euro.
Im Übrigen wird der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Gegenstandswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.797,27 Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.