I-25 W 200/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-04, I-25 W 200/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-04, I-25 W 200/12
I-25 W 200/12Obergericht04.09.2012
Regest
Der 1. Ausdruck eines Lichtbildes in den Ausfertigungen eines Gutachtens wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR vergütet und zwar auch dann, wenn das Lichtbild im Original nicht vom Sachverständigen selbst gefertigt wurde. Auch die Kosten eines Original-Farbdiagramms sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR für den Erstabdruck und mit 0,50 EUR für jeden weiteren Abzug zu vergüten
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-25 W 200/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-04
Aktenzeichen: I-25 W 200/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0904.I25W200.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: §§ 4 Abs. 5; 7; 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG
Leitsätze
Der 1. Ausdruck eines Lichtbildes in den Ausfertigungen eines Gutachtens wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR vergütet und zwar auch dann, wenn das Lichtbild im Original nicht vom Sachverständigen selbst gefertigt wurde.
Auch die Kosten eines Original-Farbdiagramms sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit 2,00 EUR für den Erstabdruck und mit 0,50 EUR für jeden weiteren Abzug zu vergüten
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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