3 WF 74/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-06, 3 WF 74/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 WF 74/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-06
Aktenzeichen: 3 WF 74/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0906.3WF74.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Beschwerde der Kindeseltern vom 28.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Herne-Wanne vom 13.02.2012 betreffend die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Beantragung einer Namensänderung wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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