I-20 W 12/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-07, I-20 W 12/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-07, I-20 W 12/12
I-20 W 12/12Obergericht07.09.2012
Regest
Eine Klausel zur Ermöglichung einer abstrakten Verweisung in einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie dem Zweck der Versicherung widerspricht, krankheitsbedingte finanzielle Einbußen im konkret ausgeübten Beruf aufzufangen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 W 12/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-07
Aktenzeichen: I-20 W 12/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0907.I20W12.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 307 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Eine Klausel zur Ermöglichung einer abstrakten Verweisung in einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie dem Zweck der Versicherung widerspricht, krankheitsbedingte finanzielle Einbußen im konkret ausgeübten Beruf aufzufangen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 17.02.2012 abgeändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe gewährt für die mit Schriftsatz vom 25.11.2011 angekündigten Klageanträge zu 1) und 2) und für den Hilfsantrag zu 3), soweit mit diesem eine Zahlung der Beklagten iHv 4.451,50 Euro an die T- Bank begehrt wird.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
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