Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-07, I-20 W 12/12

I-20 W 12/12Obergericht07.09.2012

Regest

Eine Klausel zur Ermöglichung einer abstrakten Verweisung in einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie dem Zweck der Versicherung widerspricht, krankheitsbedingte finanzielle Einbußen im konkret ausgeübten Beruf aufzufangen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-20 W 12/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-07

Aktenzeichen: I-20 W 12/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0907.I20W12.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 307 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Eine Klausel zur Ermöglichung einer abstrakten Verweisung in einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie dem Zweck der Versicherung widerspricht, krankheitsbedingte finanzielle Einbußen im konkret ausgeübten Beruf aufzufangen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 17.02.2012 abgeändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe gewährt für die mit Schriftsatz vom 25.11.2011 angekündigten Klageanträge zu 1) und 2) und für den Hilfsantrag zu 3), soweit mit diesem eine Zahlung der Beklagten iHv 4.451,50 Euro an die T- Bank begehrt wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

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