III-1 Vollz (Ws) 360/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-11, III-1 Vollz (Ws) 360/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-11, III-1 Vollz (Ws) 360/12
III-1 Vollz (Ws) 360/12Obergericht11.09.2012
Regest
Weigert sich ein nach § 64 StGB Untergebrachter, eine Urinprobe nach den Regeln der Anstalt, die eine Manipulation weitgehend ausschließen, abzugeben, so kann dies den Entzug von Lockerungen bzw. die Androhung solcher Maßnahmen rechtfertigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 360/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-11
Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 360/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0911.III1VOLLZ.WS360.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: MRVG NW § 17; MRVG § 18; StVollzG § 56, StGB § 64
Leitsätze
Weigert sich ein nach § 64 StGB Untergebrachter, eine Urinprobe nach den Regeln der Anstalt, die eine Manipulation weitgehend ausschließen, abzugeben, so kann dies den Entzug von Lockerungen bzw. die Androhung solcher Maßnahmen rechtfertigen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen, als sich der Betroffene gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Androhung des Entzugs von Lockerungen wendet.
Im Umfang der Zulassung wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
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