Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-13, III-1 RBs 112/12

III-1 RBs 112/12Obergericht13.09.2012

Regest

Ein „Vier-Augen-Prinzip“ zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung per Laser-Messgerät gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-1 RBs 112/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-13

Aktenzeichen: III-1 RBs 112/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0913.III1RBS112.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVG § 24, StVO § 49, StPO § 261

Leitsätze

Ein „Vier-Augen-Prinzip“ zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung per Laser-Messgerät gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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