Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-13, III-1 RBs 128/12

III-1 RBs 128/12Obergericht13.09.2012

Regest

Eine breite Auseinandersetzung mit rein hypothetischen Möglichkeiten, dass ein anderer als der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war, ist nicht erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-1 RBs 128/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-13

Aktenzeichen: III-1 RBs 128/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0913.III1RBS128.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 261; OWiG § 71

Leitsätze

Eine breite Auseinandersetzung mit rein hypothetischen Möglichkeiten, dass ein anderer als der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war, ist nicht erforderlich.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Ge­hörs aufzuheben (§ 80 Abs. 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene

(§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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