III-1 RBs 128/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-13, III-1 RBs 128/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-13, III-1 RBs 128/12
III-1 RBs 128/12Obergericht13.09.2012
Regest
Eine breite Auseinandersetzung mit rein hypothetischen Möglichkeiten, dass ein anderer als der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war, ist nicht erforderlich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 RBs 128/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-13
Aktenzeichen: III-1 RBs 128/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0913.III1RBS128.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 261; OWiG § 71
Leitsätze
Eine breite Auseinandersetzung mit rein hypothetischen Möglichkeiten, dass ein anderer als der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war, ist nicht erforderlich.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene
(§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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