Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-13, III-3 Ws 249/12

III-3 Ws 249/12Obergericht13.09.2012

Regest

Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Zwecke der Mitwirkung bei der Erstellung einer Revisionsbegründungsschrift (im Anschluss an KG, NStZ 2007, 663).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 249/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-13

Aktenzeichen: III-3 Ws 249/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0913.III3WS249.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 140 Abs. 2

Leitsätze

Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Zwecke der Mitwirkung bei der Erstellung einer Revisionsbegründungsschrift (im Anschluss an KG, NStZ 2007, 663).

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen

Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 17. August 2012, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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