Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-19, I-20 W 9/12

I-20 W 9/12Obergericht19.09.2012

Regest

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers fällig gewordene Beitragsforderungen richten sich gegen die Insolvenzmasse i.S.d. § 240 ZPO bzw. der §§ 35, 36 InsO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-20 W 9/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-19

Aktenzeichen: I-20 W 9/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0919.I20W9.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 240 ZPO, §§ 35, 36 InsO

Leitsätze

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers fällig gewordene Beitragsforderungen richten sich gegen die Insolvenzmasse i.S.d. § 240 ZPO bzw. der §§ 35, 36 InsO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 13.02.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.

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