I-20 W 9/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-19, I-20 W 9/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-19, I-20 W 9/12
I-20 W 9/12Obergericht19.09.2012
Regest
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers fällig gewordene Beitragsforderungen richten sich gegen die Insolvenzmasse i.S.d. § 240 ZPO bzw. der §§ 35, 36 InsO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 W 9/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-19
Aktenzeichen: I-20 W 9/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0919.I20W9.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 240 ZPO, §§ 35, 36 InsO
Leitsätze
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers fällig gewordene Beitragsforderungen richten sich gegen die Insolvenzmasse i.S.d. § 240 ZPO bzw. der §§ 35, 36 InsO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 13.02.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.
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