Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-20, III - 1 Vollz (Ws) 456/12

III - 1 Vollz (Ws) 456/12Obergericht20.09.2012

Regest

Eine Gefangenenentlohnung in Höhe von 9 % des Eckregelsatzes nach §§ 200, 43 StVollzG verstößt auch bei einer Beschäftigung des Strafgefangenen in einem Eigenbetrieb der Justizvollzugsanstalt, der Leistungen für Dritte erbringt, nicht gegen das IAO-Abkommen Nr. 29.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III - 1 Vollz (Ws) 456/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-20

Aktenzeichen: III - 1 Vollz (Ws) 456/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0920.III1VOLLZ.WS456.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG §§ 43, 200

Leitsätze

Eine Gefangenenentlohnung in Höhe von 9 % des Eckregelsatzes nach §§ 200, 43 StVollzG verstößt auch bei einer Beschäftigung des Strafgefangenen in einem Eigenbetrieb der Justizvollzugsanstalt, der Leistungen für Dritte erbringt, nicht gegen das IAO-Abkommen Nr. 29.

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

  2. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird als unzulässig verworfen.

  3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe­schwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

4.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.