I-17 U 170/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-27, I-17 U 170/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-27, I-17 U 170/11
I-17 U 170/11Obergericht27.09.2012
Regest
Die Werkleistung des Unternehmers kann auch dann mangelhaft sein, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber nicht funktionstauglich ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-17 U 170/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-27
Aktenzeichen: I-17 U 170/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0927.I17U170.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BGB § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3, ZPO § 256, 529 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Die Werkleistung des Unternehmers kann auch dann mangelhaft sein, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber nicht funktionstauglich ist.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.11.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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