Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-01, I-31 U 55/12

I-31 U 55/12Obergericht01.10.2012

Regest

Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-31 U 55/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-01

Aktenzeichen: I-31 U 55/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1001.I31U55.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Normen: BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; UKlaG § 1; UKlaG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AGB-Sparkassen Nr. 5 Abs. 1

Leitsätze

Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17.02.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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