I-31 U 55/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-01, I-31 U 55/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-01, I-31 U 55/12
I-31 U 55/12Obergericht01.10.2012
Regest
Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-31 U 55/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-01
Aktenzeichen: I-31 U 55/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1001.I31U55.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Normen: BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; UKlaG § 1; UKlaG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AGB-Sparkassen Nr. 5 Abs. 1
Leitsätze
Nr. 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17.02.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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