II 6 WF 46/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-01, II 6 WF 46/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-01, II 6 WF 46/12
II 6 WF 46/12Obergericht01.10.2012
Regest
1. Stimmt im Sorgerechtsstreit der eine Elternteil auf den Antrag des anderen Elternteils der Übertragung des Sorgerechts für das gemeinsame Kind auf den anderen Elternteil schriftsätzlich zu, löst dies noch keine Einigungsgebühr aus. 2. Entscheidet das Familiengericht ohne Durchführung eines Termins über die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil, fällt eine Terminsgebühr nicht an, weil im Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und die mit den Beteiligten durchzuführende mündliche Erörterung einer mündlichen Verhandlung nicht gleichzusetzen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II 6 WF 46/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-01
Aktenzeichen: II 6 WF 46/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1001.II6WF46.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6.Senat für Familiensachen
Normen: RVG VV Nr. 1000 und Nr. 3104
Leitsätze
Stimmt im Sorgerechtsstreit der eine Elternteil auf den Antrag des anderen Elternteils der Übertragung des Sorgerechts für das gemeinsame Kind auf den anderen Elternteil schriftsätzlich zu, löst dies noch keine Einigungsgebühr aus.
Entscheidet das Familiengericht ohne Durchführung eines Termins über die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil, fällt eine Terminsgebühr nicht an, weil im Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und die mit den Beteiligten durchzuführende mündliche Erörterung einer mündlichen Verhandlung nicht gleichzusetzen ist.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- vom 26.01.2012 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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