I-15 W 231/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-02, I-15 W 231/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-02, I-15 W 231/12
I-15 W 231/12Obergericht02.10.2012
Regest
Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 231/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-02
Aktenzeichen: I-15 W 231/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1002.I15W231.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 2247 Abs. 1
Leitsätze
Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments
Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3) werden den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 450.000 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.