Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-02, I-15 W 231/12

I-15 W 231/12Obergericht02.10.2012

Regest

Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 231/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-02

Aktenzeichen: I-15 W 231/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1002.I15W231.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 2247 Abs. 1

Leitsätze

Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments

Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3) werden den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 450.000 € festgesetzt.

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