I-9 U 17/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-05, I-9 U 17/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-05, I-9 U 17/12
I-9 U 17/12Obergericht05.10.2012
Regest
1. Inhaber eines gem. §§ 5 OEG, 81 a BVG übergegangenen Schadensersatzanspruches ist das Land Nordrhein Westfalen. 2. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wonach solche Ansprüche durch die Landschaftsverbände geltend gemacht werden können, besteht gegenwärtig nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 17/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-05
Aktenzeichen: I-9 U 17/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1005.I9U17.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 823 BGB; §§ 25, 27 h, 81 a BVG,; § 5 OEG
Leitsätze
Inhaber eines gem. §§ 5 OEG, 81 a BVG übergegangenen Schadensersatzanspruches ist das Land Nordrhein Westfalen.
Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wonach solche Ansprüche durch die Landschaftsverbände geltend gemacht werden können, besteht gegenwärtig nicht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 5) wird das am 09.12.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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