Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-05, I-9 U 17/12

I-9 U 17/12Obergericht05.10.2012

Regest

1. Inhaber eines gem. §§ 5 OEG, 81 a BVG übergegangenen Schadensersatzanspruches ist das Land Nordrhein Westfalen. 2. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wonach solche Ansprüche durch die Landschaftsverbände geltend gemacht werden können, besteht gegenwärtig nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 17/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-05

Aktenzeichen: I-9 U 17/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1005.I9U17.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823 BGB; §§ 25, 27 h, 81 a BVG,; § 5 OEG

Leitsätze

Inhaber eines gem. §§ 5 OEG, 81 a BVG übergegangenen Schadensersatzanspruches ist das Land Nordrhein Westfalen.

Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wonach solche Ansprüche durch die Landschaftsverbände geltend gemacht werden können, besteht gegenwärtig nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 5) wird das am 09.12.2011 verkün­dete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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