III-3 RBs 273/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-08, III-3 RBs 273/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-08, III-3 RBs 273/12
III-3 RBs 273/12Obergericht08.10.2012
Regest
Die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unter dem Protokoll der Hauptverhandlung reicht als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO (i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) aus, wenn das Urteil vollständig mit Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist. Eine gesonderte Unterschrift unter den Urteilsgründen ist dann nicht erforderlich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 273/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-08
Aktenzeichen: III-3 RBs 273/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1008.III3RBS273.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 275 Abs.2 Satz 1
Leitsätze
Die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unter dem Protokoll der Hauptverhandlung reicht als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO (i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) aus, wenn das Urteil vollständig mit Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist. Eine gesonderte Unterschrift unter den Urteilsgründen ist dann nicht erforderlich.
Tenor
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
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